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Satzung des Vereins . weissepfoten...e.V, mit Sitz in
06268 Liederstädt,
Querfurterstr.3................................................
Beschlossen auf der Gründungsversammlung am.20.02.2006. in Liederstädt
..........................................
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein trägt den Namen .weissepfoten - im folgenden "Verein"
genannt.
2. Der Verein hat seinen Sitz in 06268 Liederstädt und ist in den
Vereinsregistern einzutragen, er führt den Zusatz e.V.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2006
§ 2 Zweckbestimmung / Gemeinnützigkeit
1. Zweck des Vereins ist
" die aktive Arbeit im Sinne des Tierschutzes zu Gunsten aller Tiere,
speziell von Hunden, sowie die Einrichtung und Weiterführung einer
Blutdatenbank für Hunde.
" Heimatlose, bedrohte und gequälte Tiere (Hunde) zu schützen und
herrenlose und pflegebedürftige Tiere vorläufig aufzunehmen und an ein neues
Zuhause. zu vermitteln
" Tierquälerei oder nicht artgemäße Behandlung von Tieren zu verhüten
oder nötigenfalls ihre strafrechtliche Verfolgung im Rahmen der bestehenden
Tierschutzgesetze ohne Ansehen der Person einzuleiten.
Es darf keine Person keine
Person durch Ausgaben, die den Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden
Weitere Zwecke des Vereins sind
" medizinische Notfallversorgung (Erstversorgung im Rahmen der ersten
Hilfe) sowie medizinische Versorgung der Hunde von Obdachlosen.
" Versorgung mit Futtermitteln an Hunde von Obdachlosen
" Hilfe und Betreuung der Hunde von Obdachlosen .
2. Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel
durch Beiträge, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt
werden.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der
jeweils gültigen Fassung.
4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, Fördermitgliedern sowie aus
Ehrenmitgliedern.
Ordentliche Mitglieder sind die im Verein formell mitarbeitenden Mitglieder;
Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des
Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in
geeigneter Weise fördern und unterstützen. Fördermitglieder haben weder
aktives noch passives Wahlrecht.
Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um
den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der
Mitgliederversammlung erforderlich.
Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche
Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen
teilnehmen.
Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder / ordentlichen Mitglieder für den
Verein ist ehrenamtlich. Es werden nur tatsächlich entstandene Kosten, die
durch die Tätigkeit für den Verein entstehen, erstattet.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des
Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber das Recht, gegenüber dem Vorstand
und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der
Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
Für Fördermitglieder besteht in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestrebungen und Interessen des
Vereins nach Kräften - auch in der Öffentlichkeit - zu unterstützen sowie
die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
§ 5 Beginn/Ende der Mitgliedschaft
1. Die ordentliche Mitgliedschaft sowie die Fördermitgliedschaft muss
gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen
Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit
abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der
Antragsteller/in mitzuteilen.
2. Der Vorstand soll, soweit er Kenntnisse darüber besitzt, insbesondere
dann einen Aufnahmeantrag ablehnen, wenn der Antragsteller bereits in der
Vergangenheit gegen die festgelegten Vereinsinteressen und den Vereinszweck
verstoßen hat und zu befürchten ist, dass der Antragsteller dies auch als
Mitglied tun wird und daher die Mitgliedschaft dem Vereinszweck und dem
sozialen Frieden entgegen stehen würde.
3. Personen von denen erst nach erfolgtem Beitritt bekannt wird, dass sie zu
dem unter Punkt 2 genannten Personenkreises gehören, sind auszuschließen.
4. Personen, die aus einem anderen mit ähnlichen Vereinszweck /
Vereinszielen versehenen Verein (Zuchtverein, Tierschutzverein, Tierheim,
sonstige Nothilfeorganisation) ausgeschlossen wurden, sind verpflichtet
dieses bei der Antragstellung anzuzeigen. Sie können erst Mitglied werden,
wenn die Gründe des Ausschlusses eingehend vom Vorstand überprüft wurden.
5. Ummeldungen in der Mitgliedschaft (von ordentlicher Mitgliedschaft auf
Fördermitgliedschaft) müssen spätestens drei Monate vor Ende des
Geschäftsjahrs dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
6. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des
Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
7. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche
Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer dreimonatigen
Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
8. Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem
Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise
gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen
verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit
einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei
Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen
Vorwürfen zu äußern.
9. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen
alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen,
Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich
ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige
Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
" Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu leisten.
" Der Mitgliedsbeitrag wird fällig am 1. Januar eines jeden
Geschäftsjahres.
" Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge,
Aufnahmegebühren, Umlagen, ist die jeweils gültige Beitragsordnung
maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
" Im Familienmitgliedsbeitrag sind die Mitgliedsbeiträge für
Familienangehörige ersten Grades, die im selben Haushalt wie das zahlende
Mitglied leben, enthalten.
" Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit.
" Mitglieder, die den Beitrag über den 31. März des Geschäftsjahres
hinaus nicht entrichtet haben, werden gemahnt. Nach zweimaliger erfolgloser
Mahnung können sie auf Beschluss des Vorstandes aus der Mitgliederliste
gestrichen werden. Bis zur Begleichung der offenen Beiträge ruht die
Mitgliedschaft jeweils ab dem 1. April des Geschäftsjahres. Während des
Ruhens der Mitgliedschaft, hat das Mitglied keinerlei Anspruch auf
Leistungen des Vereins und insbesondere kein Stimmrecht.
" Die dem Verein entstehenden Kosten aus einer eventuellen Rückbelastung
beim Lastschriftverfahren, sind vom Mitglied zu tragen. Darüber hinaus ist
der Vorstand berechtigt, für die Mahnungen angemessene Mahngebühren
festzusetzen.
" Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten sind, können die Beiträge
gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden.
Der schriftliche Antrag auf Stundung oder Erlass der Beiträge ist an den
Vorstand zu richten. Dieser entscheidet durch Beschluss über den Antrag.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat
insbesondere folgende Aufgaben:
" Die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten,
" Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr,
" Entlastung des Vorstands,
" (im Wahljahr) den Vorstand zu wählen,
" über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des
Vereins zu bestimmen,
" die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom
Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein
dürfen.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach
Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten
Halbjahr des Geschäftsjahrs, einberufen. Die Einladung erfolgt 4 Wochen
vorher schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig
festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte
Mitgliedsadresse.
3. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere
folgende Punkte zu umfassen:
" Bericht des Vorstands,
" Bericht des Kassenprüfers,
" Entlastung des Vorstands,
" Wahl des Vorstands,
" Wahl von zwei Kassenprüfern,
" Festsetzung der Beiträge/Umlagen für das laufende Geschäftsjahr bzw.
zur Verabschiedung von Beitragsordnungen,
" Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
4. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor
der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen.
Spätere Anträge - auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge -
müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der
Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).
5. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die
Mitgliederversammlung.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von
zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei
Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied
auf der Geschäftsstelle eingesehen oder schriftlich angefordert werden.
§ 9 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit
1. Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Jedes
Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahrs eine Stimme, die nur
persönlich ausgeübt werden darf.
2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der
gestellte Antrag als abgelehnt.
4. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch
Handaufheben oder Zuruf.
5. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine
Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.
§ 10 Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
" 1. Vorsitzender Hans-Joachim Holz
" stellvertretender Vorsitzender Tina Paetz
" ein Kassenwart Rosely Holz
" ein Schriftführer Sabine Schröder
" Öffentlichkeitsarbeit
W.Orion
" Koordinator für Notvermittlung
Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt.
Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach
Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger
im Amt.
2. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine
Geschäftsordnung geben und kann auf Verlangen besondere Aufgaben und
Verantwortungsbereiche seinen Mitgliedern übertragen oder Ausschüsse für
deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die erste Vorsitzende, der/die
stellvertretende Vorsitzende, der/die Schatzmeister und der/die
Schriftführer. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und
außergerichtlich.
4. Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand
ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder
schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
5. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt
und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern
unterzeichnet.
6. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist
der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen.
Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten
Mitgliederversammlung im Amt.
§ 11 Kassenprüfer
Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer
von 2 Jahren zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege
sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und
dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte
Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die
Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben
die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu
unterrichten.
§ 12 Auflösung des Vereins
1. Bei Auflösung des Vereins/Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke ist das
Vereinsvermögen zu steuerbegünstigten Zwecken im Sinne der Zweckbestimmung
nach § 2 zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens
dürfen erst nach Einwilligung durch das Finanzamt ausgeführt werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung
des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstiger Zwecke fällt das Vermögen des
Vereins an den Tierschutzverein
Luftbrücke für Hunde
e. V.Steuernummer 117/5865/1377, 47713 Krefeld
2. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen
vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die
Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt.
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